Aufsehen erregt zur Zeit der Fall des (Self)HTML-Gurus Stefan Münz, dem Markenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Damit ist die zivilrechtliche Seite der Link-Problematik betroffen. So kann sich der verlinkende User unter bestimmten Umständen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Welche Rechtsbereiche sind hier betroffen und was ist zu beachten?
Durch Verlinken oder die Darstellung fremder Inhalte in Frames kann man fremde Rechte verletzen. Dabei können verschiedene Rechtsbereiche berührt sein: das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrechts.
Urheberrecht
Allgemein gilt, dass das Setzen eines Hyperlinks kein Eingriff in Verwertungsrechte des Urhebers (§§ 15 ff. UrhG) darstellt. Wer einen Link setzt, verweist lediglich auf eine andere Site im Netz, "vervielfältigt" oder "verbreitet" aber nicht. Neben den Verwertungsrechten stehen dem Urheber eines Werkes Urheberpersönlichkeitsrechte zu (§§ 12 - 14 UrhG). Ein Link kann diese Rechte verletzen, vor allem wenn er den unzutreffenden Eindruck erweckt, das Werk stamme vom Linksetzer selbst (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG betroffen) oder wenn eine Entstellung des Werkes vorliegt (dann § 14 UrhG betroffen). Diese Gefahr besteht insbesondere bei Inline-Links (Einbindung eigenen oder fremden Materials in die eigene Site, das als deren Bestandteil erscheint) und bei der Verwendung von Frames.
Rechtsverletzung vermeiden: Um eine Rechtsverletzung zu vermeiden, sollte man bei Inline-Links beim Urheber rückfragen, und beim Framen darauf achten, dass die fremde Urheberschaft erkennbar ist bzw. ausdrücklich auf sie hinweisen. Eine Entstellung nach § 14 UrhG kann z.B. darin liegen, dass das betroffene Werk unvollständig oder in veränderter Form dargestellt wird. Dieser Aspekt wäre insbesondere beim Framen zu beachten.
Wettbewerbsrecht
Im geschäftlichen Verkehr kommen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in Betracht. Relevant wird dies vor allem bei der Verwendung von Frames, insbesondere in dem Fall, dass eine fremde Leistung unter Ersparung eigener Leistung übernommen wird, ohne das dies für den Betrachter erkennbar wäre. Bsp.: Link auf "unser Warenangebot", jedoch wird dasjenige des Konkurrenten angezeigt, wodurch man sich eigene Arbeit erspart hat. In diesem Fall kommt unter dem Gesichtspunkt des "Ausbeutens fremder Leistungen" oder der "unmittelbaren Leistungsübernahme" eine Wettbewerbswidrigkeit i.S. des § 1 UWG in Betracht, sofern noch unlauterbarkeitsbegründende Umstände hinzukommen (Formel: "Wettbewerbswidrig handelt, wer das Ergebnis fremder Tätigkeit und fremder Aufwendungen mit verwerflichen Mitteln ausnutzt, um sich einen Vorsprung vor den Mitbewerbern zu verschaffen."). Darüber entscheidet das Gericht im jeweiligen Einzelfall.
Rechtsverletzung vermeiden: Eine Rechtsverletzung kann man auch hier vermeiden, wenn die fremde Urheberschaft erkennbar ist oder ausdrücklich hervorgehoben wird.
Markenrecht
Wird wieder eingestellt - sobald Aya geantwortet hat
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Für Aufsehen hat in diesem Bereich das Urteil des LG Hamburg gesorgt. Der Beklagte hatte auf seiner Homepage auf eine Website verlinkt, die ehrverletzende und beleidigende Inhalte über den Kläger bot. Das Gericht sprach hier Schadensersatz (aus § 823 I, II i.V.m § 186 StGB, § 824 BGB) wegen Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts zu. Es betonte, dass der bloße Verweis auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors keine ausreichende Distanzierung darstelle, die einer Haftung entgegenstehen könnte. Wie genau eine haftungshindernde Distanzierung auszusehen habe, ließ das Gericht jedoch offen. Aber auch die Art und Weise der Verlinkung kann Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 1004 BGB auslösen. So z.B., wenn der Link-Text beleidigend ist, oder wenn das auf der eigenen Homepage geführte Bild mittels Link auf eine Pornoseite gestellt wird.
Fazit
Die Entfernung eines Links im Falle einer Verletzung fremder Rechte ist wohl zu verkraften. Die Lust am Linken kann aber vergehen, wenn man sich die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung betrachtet. Allein dies spricht dafür, beim Linken eine gewisse Vorsicht walten zu lassen.
Weiterführende Artikel:
-- Gunda Plaß: "Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht". In: WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis) 2000, S. 599 ff.
-- Stefan Ernst: "Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet". In: NJW-CoR 1997, S. 224 ff.